28.05.2018 / Unkategorisiert

Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle

MdB Leni Breymaier zum Fachgespräch beim AWO Kreisverband Heidenheim…

Nicht alleine wegen der Wichtigkeit des Themas ließ es sich MdB Leni Breymaier einmal mehr nicht nehmen, mit uns über ein wichtiges Thema zu diskutieren.
Warum würde das von der Regierung angekündigte neue Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle„, eine seit langem offene Lücke in der Integration von langzeitarbeitslosen Menschen in den Arbeitsmarkt schließen? Als ein Sozialunternehmen mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Integration von langzeitarbeitslosen Menschen stellten wir die Umsetzung zu den von uns vorstellbaren Rahmenbedingen vor:

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Teilhabe am Arbeitsmarkt

Viele langzeitarbeitslose Menschen können trotz der günstigen Arbeitsmarktentwicklung nicht ohne Weiteres auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Bundesregierung sich im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt hat, die Qualifizierung, Vermittlung und Reintegration von langzeitarbeitslosen Menschen voranzutreiben. Besonders positiv bewerten wir, dass dem Personenkreis der besonders arbeitsmarktfernen Menschen eine Chance zur gesellschaftlichen Teilhabe durch Arbeit geschaffen wird. Insoweit bietet das angekündigte neue Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ die große Chance, eine bestehende Lücke im Katalog der Förderleistungen für langzeitarbeitslose Menschen zu schließen.

1  Anforderungen an die Zielgruppe

Das neue Regelinstrument muss sich gezielt an Menschen richten, die seit mehreren Jahren eine reguläre Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt suchen und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen. Die negativen Anforderungen an diesen Personenkreis dürfen nicht überzogen sein. Ein achtjähriger Leistungsbezug ist deutlich zu lang und praxisfern. Ein Leistungsbezug von vier Jahren muss für den Zugang zu dem neuen Regelinstrument als zentrale Vorgabe ausreichend sein, da sich bereits nach einem zweijährigen SGB II-Leistungsbezug die Vermittlungschancen erheblich verschlechtert haben. Gerade bei diesem neuen Förderinstrument sollte der Bundesgesetzgeber den Arbeitsagenturen und Jobcentern vor Ort, auch vor dem Hintergrund der bisherigen Projekte, größtmögliche Handlungsspielräume einräumen, um das Instrument bundesweit in seiner beabsichtigten Größenordnung erfolgreich umsetzen zu können.

Neben der Dauer des Leistungsbezugs darf das Instrument nicht von weiteren defizitorientierten Vermittlungshemmnissen abhängig gemacht werden. Auch im Hinblick auf die regional sehr unterschiedlichen Arbeitsmärkte muss den Akteuren vor Ort Handlungsspielraum bei der Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises gegeben werden. Grundsätzlich soll das neue Regelinstrument Förderlücken neben den bestehenden Förderinstrumenten (Eingliederungszuschüsse, Förderung von Arbeitsverhältnissen, Arbeitsgelegenheiten) schließen und Beschäftigungsverhältnisse über einen längeren Zeitraum fördern.

 Ausrichtung der Förderung

Die Förderung muss sich an den ersten (vgl. ESF-LZA) und den zweiten Arbeitsmarkt (vgl. Soziale Teilhabe) richten, je nach Leistungsfähigkeit und Potenzial des langzeitarbeitslosen Menschen, und die Tätigkeiten sind nah am Arbeitsmarkt auszurichten. Vor Ort muss flexibel über die Beschäftigungsfelder für den zweiten Arbeitsmarkt mit den entsprechenden Akteuren entschieden werden können.

Die Kriterien Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität können in diesem Zusammenhang entfallen, da das Instrument parallel zum sozialen Arbeitsmarkt auch von der freien Wirtschaft genutzt werden kann. Die Teilhabe am Arbeitsmarkt wird insbesondere dann ermöglicht, wenn die Arbeit einen realen Wertschöpfungsbeitrag leistet und dadurch gesellschaftlich anerkannt wird. Die Förderung ist längerfristig, in der Regel bis zu fünf Jahren, in Einzelfällen auch länger, zu ermöglichen.

3  Coaching / Soziale Personalentwicklung

Ein intensives und kontinuierliches Coaching der langzeitarbeitslosen Menschen ist der Schlüssel für den Maßnahmeerfolg. Das Coaching darf deshalb nicht generell auf ein Jahr beschränkt bleiben, sondern es muss auf die individuellen Förderbedürfnisse der langzeitarbeitslosen Menschen ausgerichtet sein. Ein solches Coaching erfordert eine entsprechende finanzielle Ausstattung der Maßnahme. Das Coaching muss eng am Arbeitsplatz erfolgen und auch durch Mitarbeiter mit einer gewerblich/technischen Ausbildung durchgeführt werden.

4  Beschäftigung finanzieren

Das Förderinstrument wird seine Wirkung nur entfalten, wenn es als ein Regelinstrument im Gesetz verankert und finanziell verlässlich und im EGT(Eingliederungshaushalt)  als extra Posten (keine Umschichtung in den Verwaltungshaushalt) ausgestattet wird.

Damit die angestrebte Anzahl von 150.000 Arbeitsplätzen im sozialen Arbeitsmarkt realisiert werden kann, bedarf es entsprechender Ausgestaltung der Förderung. Geförderte Arbeitsplätze sollen im ersten Jahr vollfinanziert werden. Im Anschluss kann der Förderbetrag degressiv sinken. Mit der Degression wird ein Anreiz geschaffen, in die Produktivität der Teilnehmer zu investieren und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen.
Arbeitsplätze im größeren Umfang im sozialen Arbeitsmarkt werden nur mit enger Einbindung der Beschäftigungsträger, Kommunen und deren regionalen Partnern umgesetzt. Die Kommunen erbringen hierzu ihren Eigenanteil über den einzubringenden kommunalen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft (z.B. 150€) mit ein. Ein darüber hinaus gestalteter Eigenanteil kann aufgrund der Haushaltssituation vieler Kommunen nicht geleistet werden. Für die weitere finanzielle Ausgestaltung des Instrumentes soll eine gesetzliche Grundlage für den Passiv-Aktiv-Transfer geschaffen werden.

Der Lohn soll sich an den tariflichen oder ortsüblichen Löhnen, mindestens jedoch am Mindestlohn, orientieren – bei voller Sozialversicherungspflicht

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